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Haft­pflicht und Kinder

Haft­pflicht und Kinder Worauf Eltern beim Abschluss einer Haft­pflichtversicherung achten sollten

Diese Vorstellung lässt viele Eltern die Hände über den Kopf zusammenschlagen: Das Kind stößt versehentlich ein Glas mit Kirschsaft um und ruiniert den neuen und vor allem teuren Teppich der Oma. Auch der viel zitierte Fußball in der Glasscheibe der Nachbarn ist ein Horrorszenario. Umso wichtiger also, dass Schäden durch Kinder in der Haft­pflichtversicherung abgesichert sind. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten: Denn Kinder unter 7 Jahren können für ihre Taten noch nicht belangt werden. Sie können die Folgen ihres Tuns nicht so abschätzen, wie es Jugendliche oder Erwachsene können. In Sachen Straßenverkehr gilt diese sogenannte Deliktunfähigkeit sogar bis zum Alter von 10 Jahren, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das regelt der Paragraf 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Um sich und seine Familie vor den finanziellen Folgen einer Schadenersatzforderung zu schützen, gibt es die Privathaftpflichtversicherung. Insbesondere Eltern schließen sie gern ab, um sich vor den eingangs erwähnten Missgeschicken abzusichern. Doch die Haft­pflichtversicherung muss nicht in jedem Fall einspringen, denn sie hat zunächst die Aufgabe zu prüfen, ob die Forderung des Geschädigten überhaupt Bestand hat. Danach muss sie unberechtigte Ansprüche abwehren und erst anschließend kommt sie der Forderung aufgrund berechtigter Ansprüche nach. Das bedeutet, fällt das Glas mit dem roten Saft auf den hellen Perserteppich und ruiniert ihn, möchten die Eltern gern, dass die Versicherung die Kosten übernimmt. Doch, wenn das Kind noch nicht 7 Jahre alt ist, besteht keine Pflicht zum Schadenersatz. Und sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen oder ist sie, wie in diesem Beispiel, auf die Oma übergegangen, haften sie mangels Verschulden ebenfalls nicht. Die Oma hätte dem Kind besser Wasser statt Saft zum Trinken gegeben, oder eine andere Vorsichtsmaßnahme getroffen, damit keine Flecken die Neuanschaffung zerstören können. Sind Mutter oder Vater ihrer Aufsichtspflicht dagegen nicht nachgekommen, wären sie aufgrund dieser Tatsache verantwortlich für den Schaden. Die Haft­pflichtversicherung würde in diesem Fall für den entstandenen Schaden aufkommen. Viele Eltern sehen sich allerdings moralisch in der Verantwortung, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das haben auch die Versicherer erkannt. Als Reaktion haben viele Schäden von deliktunfähigen Kindern, meist mit einer Begrenzung der Schadensumme, beitragsfrei eingeschlossen. Auch andere deliktunfähige Per­sonen, wie Behinderte oder Senioren, können bei einigen Angeboten unter diesen Schutz fallen. Ältere Kinder sind, wenn es sich um einen Familientarif handelt, bis zur Volljährigkeit mitversichert. Die Ausnahme: Das minderjährige Kind heiratet. Auch nach dem 18. Lebensjahr kann das Kind weiter über die Eltern versichert werden, wenn es weiterhin zur Schule geht, die erste Berufsausbildung oder das erste Studium absolviert oder nach der Schule noch nicht mit einer Ausbildung oder dem Studium beginnt.

Quelle: www.deshalb-ver­sichern.de

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